FAQ`s
- Wir bekommen ein Baby, welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
- Welche Kinderbetreuungseinrichtungen gibt es in Graz?
- Ich muss meinen Kindern alles zehn Mal sagen - wie erreiche ich mein Kind besser?
- Wir haben Probleme in unserer Partnerschaft - wir können nicht mehr "normal" miteinander reden. Wie können wir unsere Beziehung verbessern?
- Was müssen wir tun, wenn wir uns einvernehmlich scheiden lassen wollen?
- Wir haben uns getrennt - was ist für unsere Kinder wichtig?
- Wann hat ein Ehegatte grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch bei einer Scheidung?
- Wieviel Taschengeld ist in welchem Alter angemessen?
Wir bekommen ein Baby, finanzielle Unterstützung
- Wochengeld
- Familienbeihilfe
Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bei ihnen haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die Mutter. Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen. Für nähere Informationen und zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
- Kinderbetreuungsgeld des Bundes
Nähere Informationen zum Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger und bei den Gebietskrankenkassen.
- Absetzbeträge (Mindern die Steuerbemessungsgrundlage)
Kinder-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbeträge.
- Kinderzuschuss des Landes Steiermark
Das Land Steiermark gewährt seit 1. Jänner 2002 sozial schwachen Familien unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderzuschuß für die ersten 12 Lebensmonate jedes Kindes. Für nähere Informationen und zur Antragstellung wenden sie sich bitte an das für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Gemeindeamt, Bezirksamt bzw. Magistrat.
- Familienpass des Landes Steiermark.
- Mehrkindzuschlag (abhängig vom Familieneinkommen).
Kinderbetreuungseinrichtungen in Graz
- Kinderkrippen: bis zum 3. Lebensjahr.
- Kindergärten (halbtags-oder ganztags): ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht.
- Alterserweiterte Gruppen: von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit.
- Kinderhäuser: altersübergreifende Gruppen (ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zur Beendigung der Schulpflicht).
- Horte: für schulpflichtige Kinder außerhalb der Schulzeit.
- Tagesmütter/väter: längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht.
- (Heilpädagogische) Kindergärten: für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen (3. bis 8. Lebensjahr).
- Heilpädagogische Horte: für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen (3. bis 8. Lebensjahr).
- Das Punktesystem berücksichtigt: Alter des Kindes, Alleinerzieher / bzw. Eltern- Berufstätigkeit.
- Parallell zu den öffentlichen Einrichtung bieten mehrere private Einrichtungen/Vereine in Graz gleichartige Kinderbetreuungseinrichtungen, bzw. die Vermittlung von Tagesmüttern- und Vätern an.
- Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unser Team!
Wie erreiche ich mein Kind besser?
- Wir wollen als Eltern liebevoll, warmherzig und sorgsam sein, gleichzeitig die Eigenständigkeit unserer Kinder fördern und sie auf ein Leben vorbereiten, das es auch erfordern wird, sich anzupassen und zu disziplinieren.
- Entschlossenheit und Konsequenz geraten scheinbar in Widerspruch zu unserem Anspruch auf Förderung der Kreativität und Individualität. Im richtigen Maß eingesetzt, ermöglichen Entschlossenheit und Konsequenz dem Kind, sich geborgen zu fühlen.
- Sie erreichen ihr Kind leichter, wenn sie beide ihre Aufmerksamkeit auf das Gespräch gerichtet haben (z.B. sehen sie ihm in die Augen, berühren sie es an der Hand). Wenn es klar verstehbar ist, was sie wollen und es eindeutig ist, dass es Konsequenzen gibt, hat ihr Kind klare Richtlinien, an denen es sich orientieren kann. Sparen sie nicht mit Lob, wenn sich ihr Austausch verbessert.
Wir haben Probleme in unserer Partnerschaft
- Manchmal sind Kommunikationsprobleme eine Folge von Enttäuschungen oder Kränkungen, die immer noch "weh tun". Aktives Zuhören, Rückfragen, bis ich die Sichtweise des anderen verstanden habe und die Akzeptanz einer eventuell anderen Meinung sind gute Voraussetzungen dafür, die wichtigen Themen gemeinsam aufzuspüren.
- Neben einem achtsamen Umgang in schwierigen Situationen ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass es schöne gemeinsame Aktivitäten gibt, über die man miteinander redet. Das Einführen von "Verwöhnstunden" in den Beziehungsalltag bietet sich beispielsweise dafür an.
Scheidung
Als ersten Schritt müssen die beiden Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht einen gemeinsamen Scheidungsantrag einbringen und die notwendigen Dokumente (Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde der ehelichen Kinder sowie Meldezettel) vorlegen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die eheliche Gemeinschaft muss seit mindestens 6 Monaten aufgehoben sein.
- Die Ehegatten müssen erklären, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist und dass sie im Einvernehmen über die Scheidung sind.
- Die Ehegatten müssen dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen oder vor Gericht schließen.
Diese Vereinbarung muss folgendes enthalten:
- Die Entscheidung, wem künftig die Obsorge übertragen wird. Auch eine gemeinsame Obsorge beider Eltern ist möglich.
- Die Regelung des Besuchsrechtes hinsichtlich gemeinsamer Kinder. Diese Regelung muss aber nicht unbedingt enthalten sein.
- Die Höhe des Unterhaltes für die gemeinsamen nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder.
- Die Höhe des Unterhaltes , den ein Ehegatte dem anderen leisten muss. Es kann auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht erklärt werden.
- Eine Regelung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.
Trennung
Kinder sollten wissen, wo und wie beide Eltern leben, da sie sonst möglicherweise Phantasien entwickeln, die Angst machen. Beide Eltern bleiben wichtige Bestandteile des Kinderlebens, Kinder brauchen Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen - in dieser Zeit dürfen sie "reagieren" (z.B. weinen, zornig sein, Aufmerksamkeit fordern, anhänglicher werden). Die Bedürfnisse ihres Kindes sind durch sein Temperament, sein Alter und die begleitenden Umstände der Trennung mitbestimmt. In einem persönlichen Gespräch können sie mit Unterstützung einer BeraterIn Unterstützungsmöglichkeiten finden, die auf ihr Kind in seiner speziellen Situation abgestimmt sind.
Unterhaltsanspruch Kinder
Die Höhe des Unterhaltes, den der unterhaltspflichtige Elternteil für seine Kinder leisten muss, hängt vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes sowie vom Einkommen und den Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen ab.
Der Unterhalt des Kindes beträgt einen bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Zur Berechnung wird als Bemessungsgrundlage das Jahresnettoeinkommen herangezogen. Es werden aber auch alle Sonderzahlungen, Renten, Abfertigungen, Überstundenentgelte, Trinkgelder und Gefahrenzulagen dazugezählt. Der Unterhaltspflichtige kann von der Bemessungsgrundlage nur unabwendbare lebensnotwendige Ausgaben sowie medizinische Behandlungskosten und berufsbedingte Kosten abziehen.
Die Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen betragen:
- Für Kinder unter 6 Jahren 16%
- Für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren 18%
- Für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 20%
- Für Kinder über 15 Jahren 22%
- Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren wird 1%, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2% sowie für die Ehefrau bis zu 3% abgezogen
Unterhaltsanspruch Ehegatte
Grundsätzlich muss der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen einen angemessenen Unterhalt gewähren.
Wenn beide Ehegatten die Ehezerrüttung zu gleichen Teilen verschuldet haben, so bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche.
In bestimmten Fällen hat ein Ehegatte aber auch dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er die Zerrüttung verschuldet hat.
- Wenn der schuldige Ehegatte aufgrund der Betreuung kleiner Kinder nicht erwerbstätig ist und kein eigenes Einkommen hat, muss der andere Ehegatte ihm trotzdem Unterhalt bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des jüngsten Kindes leisten. Dieser Unterhalt wird auf längstens 3 Jahre gewährt, kann jedoch verlängert werden.
- Der schuldige Ehegatte hat auch einen Unterhaltsanspruch, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war, weil er den Haushalt geführt, Kinder erzogen oder Angehörige betreut hat und nun wegen der fehlenden Ausbildung, der Dauer der Ehe und seinem fortgeschrittenen Alter nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten.
Auch dieser Unterhalt wird nur für 3 Jahre gewährt. Auf diese Befristung kann aber bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltsberechtigten verzichtet werden.
Taschengeld
Von der Kinder-und Jugendanwaltschaft werden folgende Empfehlungen diesbezüglich weitergegeben (monatlich, nähere Informationen erhalten sie bei der Kinder-und Jugendanwaltschaft)
- 6 bis 7 Jahre: 8 Euro
- 8 bis 10 Jahre: 10 Euro
- 11 bis 13 Jahre: 15 bis 20 Euro
- 14 bis 15 Jahre: 20 bis 30 Euro
- 16 bis 17 Jahre: 30 bis 50 Euro
- 18 bis 19 Jahre: 50 bis 70 Euro
